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Berufsunfähigkeitsversicherung
Wer nach dem 1.1.1961 geboren wurde hat keinen Anspruch mehr auf die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Aus diesem Grund ist eine private Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung dringend angeraten. Die privatwirtschaftliche Versicherung bietet eine umfangreiche Auswahl Invaliditätsversicherung und der Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit.
Sehr wichtig ist es zu beachten, dass bei einer Berufsunfähigkeit keine abstrakte Verweisbarkeit gegeben ist. Dies würde nämlich bedeuten, dass bei einer Berufsunfähigkeit seitens des Versicherers geprüft wird, ob eine anderweitige Tätigkeit zumutbar wäre. Falls ja, erhält der Versicherte keine Rente. Außerdem sollte der Vertrag beinhalten, dass die Rente bereits ab einer Erwerbsminderung von 50% gezahlt wird.
Je früher man über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch zur Absicherung gegen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit nachdenkt, umso günstiger fallen die Beiträge aus.
Hier wird unterschieden zwischen einer eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der ein Teil der Beiträge in einen Fond fließt und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die an einen Trägertarif gekoppelt ist.
Bei der eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung erhält der Versicherungsnehmer die Fondanteile ausbezahlt, wenn der die Versicherung nicht in Anspruch genommen hat. Bei einer Zusatzversicherung entfällt diese Auszahlung in der Regel, deshalb sind hier auch die Beiträge wesentlich günstiger.
Die privatwirtschaftliche Versicherung bietet auch die Möglichkeit, sich nur durch eine Invaliditätsversicherung gegen das Risiko der kompletten Erwerbsunfähigkeit abzusichern. Die Beiträge sind deutlich geringer und es besteht bei einigen Anbietern die Option, den Vertrag innerhalb eines festgelegten Zeitraums in eine Berufsunfähigkeitsversicherung umzuwandeln, wenn sich an den persönlichen Verhältnissen etwas ändert.
Es ist auch möglich, die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zu koppeln an einen Basis-Rentenversicherungsvertrag nach Rürup. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer den Vorteil, dass der gesamte Beitrag, also auch der zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich geltend gemacht werden kann.
Da auch für Personen, die vor 1961 geboren sind, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung stark gemindert wurden, empfiehlt es sich auch hier über eine Invaliditätsabsicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nachzudenken.
Dienstunfähigkeitsversicherung
Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist ein spezieller Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie gehört zu der Berufsunfähigkeitsversicherung und übernimmt im Versicherungsfall die Zahlung einer monatlichen Rente.
Um im Versicherungsfall gut abgesichert zu sein ist es wichtig, dass die Dienst- und Berufsunfähigkeitsversicherung einige Kriterien erfüllt. Diese können in den Versicherungsbedingungen des Vertrages nachgelesen werden.
1. Die Dienstunfähigkeitsversicherung sollte in jedem Fall auf die abstrakte Verweisbarkeit verzichten. Somit kann der Versicherer den Versicherten nicht in eine andere Tätigkeit drängen, die er trotz seiner Berufsunfähigkeit noch ausüben kann (Beispiel: Dachdecker mit Bandscheibenvorfall kann noch als Baumarktberater arbeiten)
2. Weiterhin sollte die Invaliditätsversicherung die Erwerbsunfähigkeit bereits mit der Sechs-Monats-Prognose akzeptieren. Die Rente wird also schon dann gezahlt, wenn der Arzt feststellt, dass der Patient für voraussichtlich sechs Monate berufsunfähig ist. Ältere Modelle der Dienstunfähigkeitsversicherung hingegen bezahlen erst ab einer dreijährigen Berufsunfähigkeit.
3. In den Versicherungsbedingungen der Dienstunfähigkeitsversicherung sollte weiterhin enthalten sein, dass die Leistungen aus dem Vertrag rückwirkend gezahlt werden, denn vor allem in den ersten Monaten sind hohe Zusatzkosten zu tragen.
4. Gleichfalls sollte die Versicherung bei verspäteter Meldung die Zahlung der Rente auf drei Jahre rückwirkend leisten. Oftmals unterschätzen Versicherte nämlich ihre Erkrankung und melden sie daher ihrer Versicherung nicht. Oder aber der Patient ist so stark beeinträchtigt, dass er selbst die Meldung nicht durchführen kann, die Angehörigen von der Police aber keine Kenntnis haben.
5. In den ersten Monaten der Berufsunfähigkeit haben Betroffene häufig kein Einkommen was schnell zu finanziellen Engpässen führen kann. Um den Versicherungsschutz der Dienstunfähigkeitsversicherung nicht zu gefährden, sollte die Möglichkeit einer zinslosen Stundung gegeben sein.
6. Wird die Versicherung in jungen Jahren abgeschlossen, sollte in der Police der Dienstunfähigkeitsversicherung die Möglichkeit einer Nachversicherung eingeräumt werden. Die Nachversicherungsgarantie ermöglicht die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente in bestimmten Fällen, etwa bei Heirat, Jobwechsel oder anderen Ereignissen, und zwar ohne eine erneute Gesundheitsprüfung.
7. Um auch noch nach Jahren der Berufsunfähigkeit ausreichend abgesichert zu sein, sollte der Vertrag der Dienstunfähigkeitsversicherung eine garantierte Rentensteigerung beinhalten, der die Inflation ausgleicht. Möglich sind hier Rentensteigerungen von zwei bis drei Prozent. Auch die Erhöhung der Rente aus Überschüssen ist möglich, diese sind jedoch nicht garantiert.
8. Das Rücktrittsrecht der Gesellschaft von der Dienstunfähigkeitsversicherung sollte auf fünf Jahre oder kürzer beschränkt werden.
9. Der Vertrag der Dienstunfähigkeitsversicherung sollte weiterhin klare Regelungen für befristete Anerkenntnisse beinhalten.
10. Auch sollte die Versicherung auf Nachprüfungen während einer befristeten Anerkennung verzichten.
11. Die Versicherungen prüfen bei Vertragsabschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung das mit der Versicherung verbundene Risiko. Hierfür werden beispielsweise Gesundheitsfragen gestellt. Um der Versicherung das Recht zum nachträglichen Rücktritt von der Dienstunfähigkeitsversicherung oder aber der nachträglichen Beitragsanpassung zu verwehren, sollte der Vertrag den Verzicht auf §41 VVG enthalten. Nach diesem Paragrafen wäre die Beitragsanpassung oder sogar der Vertragsrücktritt möglich, wenn die Versicherung nicht über alle Risiken informiert war.





